Satzung

Vereinssatzung vom 25.09.2009

  • 1 NAME UND SITZ DES VEREINS
  1. Der Verein führt den Namen „World Children Care Foundation e.V“, abgekürzt „WCCF e.V.“ Er wird in das Vereinsregister eingetragen.
  2. Er hat seinen Sitz in Blaubeuren.
  • 2 ZWECK DES VEREINS
  1. Zweck des Vereins ist die humanitäre Hilfe für in Not geratene Menschen, besonders der Kinder in der „Dritten Welt“ und Osteuropa, ohne Rücksicht auf deren religiöse, politische und weltanschauliche Gebundenheit, wobei die Hilfe zur Selbsthilfe im Vordergrund steht.
  2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung“, in der jeweils gültigen Fassung. Der Satzungszweck wird verwirklicht, insbesondere durch persönliche und wirtschaftliche Hilfeleistung auf dem Gebiet der Gesundheit, Landwirtschaft, Versorgung mit Lebensmitteln, Schul- und Berufsausbildung sowie weitergehende Bildungsförderung für bedürftige Personen, insbesondere in der „Dritten Welt“ und Osteuropa. Der Verein veranstaltet hierzu Ausstellungen, Vorträge und Diskussionen und führt alle ihm zur Erreichung des Vereinszwecks geeignete Maßnahmen durch.
  3. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  4. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Er kann Spendengelder einnehmen und ausgeben. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind und durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Vereinsmitglieder dürfen allein aufgrund ihrer Mitgliedschaft keine finanziellen und materiellen Zuwendungen erhalten. Der Verein kann anderen gemeinnützig oder mildtätig anerkannten Vereinen finanzielle Mittel, zum Beispiel für den gemeinsamen Bau eines Schulgebäudes oder der gemeinsamen Anschaffung einer ergänzenden medizinischen Einrichtung in einem Krankenhaus, bereitstellen. Projektbezogene Zusammenarbeit durch finanzielle Zuwendung an andere gemeinnützige Vereine darf nur erfolgen, sofern dies der satzungsgemäßen Zielerreichung dient.
  • 3 MITGLIEDSCHAFT
  1. Viele Menschen fühlen sich mit den Zielen des WCCV e.V. verbunden und unterstützen den Verein auf unterschiedliche Weise.
  2. Der Verein hat:
  • Fördermitglieder (§4 )
  • stimmberechtigte Mitglieder (§5 )
  • Ehrenmitglieder (§6 )
  • 4 FÖRDERMITGLIEDSCHAFT
  1. Fördermitglied kann werden, wer sich zum Vereinszweck bekennt und einen regelmäßigen Beitrag leistet.
  2. Der Aufnahmeantrag ist in schriftlicher Form an den Vorstand zu richten. Mit der Aufnahme erkennt das Fördermitglied die Vereinssatzung an. Der Vorstand kann unter Angabe von Gründen die Fördermitgliedschaft ablehnen und Kündigungen aussprechen.
  3. Die Fördermitgliedschaft endet nach Einstellung des regelmäßigen Beitrages und kann zu jedem Zeitpunkt wieder aufgenommen werden.
  4. Fördermitglieder besitzen alle Rechte ordentlicher Mitglieder, jedoch mit Ausnahme des Stimmrechts.
  • 5 STIMMBERECHTIGTE MITGLIEDSCHAFT
  1. Stimmberechtigtes Mitglied kann werden, wer das 18.Lebensjahr vollendet hat, sich zur Verantwortung seinen Mitmenschen gegenüber bekennt und in der Vergangenheit bewiesen hat, dass er sich aktiv für die Ziele des WCCF e.V. und ihre Verwirklichung nach Maßgabe der des WCCF e.V. getroffenen Richtlinien einsetzt.
  2. Der Aufnahmeantrag ist in schriftlicher Form an den Vorstand zu richten.
  3. Die stimmberechtigten Mitglieder setzen sich wie folgt zusammen:
  • Aktive Mitglieder
  • Mitarbeiter/Mitarbeiterinnen des Vereins
  • Sonstige natürliche Personen

4.Über die Aufnahme der stimmberechtigten Mitglieder entscheidet der Vorstand nach Erhalt einer schriftlichen Willenserklärung, vorbehaltlich der Zustimmung durch die Mitgliederversammlung (einfache Mehrheit). Der Vorstand ist nicht verpflichtet dem Antragsteller die Gründe für die Ablehnung des Mitgliedschaftsantrages zu nennen. Auf Antrag eines/einer abgelehnten Bewerbers/Bewerberin kann die Mitgliederversammlung über die Aufnahme verbindlich mit 2/3 Mehrheit entscheiden.

  1. Die stimmberechtigten Mitglieder sind verpflichtet nach bestem Wissen und Können dem Zweck des Vereins zu dienen und diesen zu fördern.
  2. Jedes stimmberechtigte Mitglied hat einen Jahresbeitrag zu zahlen, dessen Höhe von der Mitgliederversammlung bestimmt wird. Der Beitrag ist innerhalb der ersten drei Monate des Geschäftsjahres zu entrichten.
  3. Stimmberechtigte Mitglieder haben das Recht Vorschläge zu Aktivitäten des Vereins zu machen und Informationen zu erhalten, insbesondere über die Verwendung der Förderbeiträge. Sie erhalten in regelmäßigen Abständen Informationen über die Entwicklung und Kampagnenarbeit des Vereins. Stimmberechtigte Mitglieder haben die vom Gesetz Vereinsmitgliedern eingeräumten Rechte.
  4. Die stimmberechtigte Mitgliedschaft endet:
    a) durch freiwilligen Austritt, der mittels Einschreibebrief an den Vorstand nur zum Ende des Kalenderjahres unter Einhaltung einer vierteljährlichen Kündigungsfrist erklärt werden kann;
    b) durch Ausschluss;
  5. c) durch Tod.
  6. Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden:
    a) wenn es mit der Entrichtung des Jahresbeitrages ganz oder teilweise, trotz zweimaliger Mahnung, im Rückstand ist;
    b) wenn es den Verein allgemein oder dessen Ansehen schädigt oder Unfrieden im Verein stiftet.
  7. Über Ausschluss eines Mitgliedes entscheidet der Gesamtvorstand mit 2/3 Mehrheit. Gegen den Ausschluss kann das Mitglied innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung seines Ausschlusses Einspruch einlegen. Dieser ist durch Einschreibebrief, dessen Poststempel für die Rechtzeitigkeit des Einspruchs maßgebend ist, an den Vorstand zu richten und soll eine Begründung enthalten. Über den Einspruch entscheidet die Mitgliederversammlung nach Anhörung des Mitglieds mit einfacher Mehrheit. Dieser Beschluss ist dann endgültig und kann nicht mehr angefochten werden. Ab Eröffnung des Verfahrens ruht die Mitgliedschaft des Betroffenen.
  8. Ausgeschiedene stimmberechtigte Mietglieder können wieder in den Verein aufgenommen werden; sie sind aber als neu aufzunehmende Mitglieder zu betrachten. Ausgeschlossene Mitglieder erfordern zur Wiederaufnahme ¾ Mehrheit der Mitgliederversammlung.
  • 6 EHRENMITGLIEDSCHAFT
  1. Zu Ehrenmitgliedern kann der Vorstand nach Zustimmung der Mitgliederversammlung Persönlichkeiten ernennen, die sich durch ihre außergewöhnliche Aktivitäten innerhalb des Vereins besonders engagiert haben. Ehrenmitglieder besitzen alle Rechte ordentlicher Mitglieder, jedoch mit Ausnahme des Stimmrechts. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.
  2. Die Ehrenmitgliedschaft endet:
    a) durch freiwilligen Austritt, der mittels Einschreibebrief an den Vorstand nur zum Ende des Kalenderjahres unter Einhaltung einer vierteljährlichen Kündigungsfrist erklärt werden kann;
    b) durch Ausschluss;
  3. c) durch Tod.
  4. Ein Ehrenmitglied kann ausgeschlossen werden:
    a) wenn es den Verein allgemein oder dessen Ansehen schädigt oder Unfrieden im Verein stiftet.
  5. Über Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft entscheidet der Gesamtvorstand mit 2/3 Mehrheit. Gegen die Aberkennung kann das Ehrenmitglied innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung seines Ausschlusses Einspruch einlegen. Dieser ist durch Einschreibebrief, dessen Poststempel für die Rechtzeitigkeit des Einspruchs maßgebend ist, an den Vorstand zu richten und soll eine Begründung enthalten. Über den Einspruch entscheidet die Mitgliederversammlung nach Anhörung des Ehrenmitglieds mit einfacher Mehrheit. Dieser Beschluss ist dann endgültig und kann nicht mehr angefochten werden. Ab Eröffnung des Verfahrens ruht die Ehrenmitgliedschaft des Betroffenen.
  • 7 ORGANE
  1. Organe des Vereins sind:
  2. a) der Vorstand
  3. b) die Mitgliederversammlung
  • 8 VORSTAND
  1. Der Vorstand im Sinne §26 BGB besteht aus
    a) dem Vorsitzenden,
  2. b) dessen Stellvertreter,
    c) zwei weitere Vorstandsmitglieder, die hinzu gewählt werden können.
  3. Die Vorstandsmitglieder werden für die Dauer von 3 Jahren von der Mitgliederversammlung aus dem Kreise der Vereinsmitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit in geheimer Abstimmung oder durch Zuruf gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Der alte Vorstand bleibt bis zur Neuwahl im Amt. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Wahlzeit aus, so kann der Vorstand ein Ersatzmitglied für die restliche Wahlzeit des Ausgeschiedenen benennen. Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter ist unzulässig.
  4. Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins, die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und die Verwaltung des Vereinsvermögens.
  5. Die Mitglieder sind ehrenamtlich tätig. Die Mitgliederversammlung kann jedoch mit einer einfachen Stimmenmehrheit beschließen, dass den Vorstandsmitgliedern für diejenigen Tätigkeiten, die über den üblichen Aufgabenkreis des Vereinsvorstandes hinausgehen
  6. a) Entschädigung für den tatsächlichen, nachgewiesenen Aufwand
  7. b) angemessene Abgeltung des Zeitaufwandes gezahlt wird
  8. Vorstandssitzungen finden nach Bedarf – in der Regel alle 3 Monate – statt. Sie werden von dem Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter einberufen und geleitet. Eine Vorstandssitzung muss einberufen werden, wenn die Einberufung von mindestens 1/3 des Vorstandes verlangt wird. Die Einladung muss mindestens acht Tage vor dem Sitzungstermin erfolgt sein.
  9. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn 2 Vorstandsmitglieder anwesend sind.
  10. Über die Sitzung ist eine Niederschrift zu fertigen, die von dem Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.
  11. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, so nimmt die nächste Mitgliederversammlung die Neuwahl vor. In dringenden Fällen kann der Vorstand bis dahin das Amt kommissarisch besetzen.

  • 9 VERTRETUNG; GESCHÄFTSFÜHRUNG UND GESCHÄFTSJAHR
  1. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und der Stellvertreter (2.Vorsitzender), die jeweils allein vertretungsberechtigt sind.
  2. Die laufende Geschäfte des Vereins führt der Vorstand.
  3. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
  • 10 MITGLIEDERVERSAMMLUNG
  1. Zur Teilnahme an der Mitgliederversammlung sind berechtigt
  2. a) Stimmberechtigte Mitglieder
  3. b) Ehrenmitglieder
  4. c) Fördermitglieder
  5. Die Mitgliederversammlungen müssen nicht am Sitz des Vereins stattfinden. Auch ohne Versammlung sind Beschlussfassungen zulässig, wenn 9/10 der stimmberechtigten Mitglieder dem Beschluss schriftlich zustimmen Bei Beschlussfassung ohne Versammlung ist dem stimmberechtigten Mitglied für die Abgabe einer schriftlichen Zustimmung / Ablehnung eine Überlegungsfrist von zwei Wochen einzuräumen wobei dem Vorstand diese eine Woche vor Beschlussfassung vorliegen muß. Die Auszählung der Stimmen erfolgt durch mindestens drei stimmberechtigte Mitglieder. Das Ergebnis der Abstimmung wird anschließend allen stimmberechtigten Mitgliedern bekannt gegeben.
  6. Die ordentliche Mitgliederversammlung des Vereins findet mindestens einmal im Jahr statt. Die außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder wenn sie von mindestens 1/5 der Mitglieder unter Angabe der Gründe beim Vorstand des Vereins schriftlich beantragt wird.
  7. Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Sie wird vom Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter einberufen und geleitet. Die Einladung erfolgt schriftlich an alle Fördermitglieder, stimmberechtigten Mitglieder und Ehrenmitglieder.
  8. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig, wenn sie satzungsgemäß einberufen ist. Sie fasst ihre Beschlüsse mit Stimmenmehrheit. Für eine Satzungsänderung bzw. Satzungsergänzung ist eine 2/3 Mehrheit der in der Mitgliederversammlung abgegebenen Stimmen erforderlich. Beschlüsse über Satzungsänderungen bzw. -ergänzungen können nur gefasst werden, wenn der Einladung zu der entsprechenden Mitgliederversammlung sowohl der bisherige als auch der vorgesehene neue Satzungstext beigefügt waren. Der Beschluss über die Auflösung des Vereins bedarf einer 3/4 Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder.
  9. Die Mitgliederversammlung beschließt insbesondere

a.) die Entlastung des Vorstandes;

b.) die Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes;

c.) über Anträge des Vorstandes;

d.) über Anträge von Vereinsmitgliedern, die mindestens 3 Wochen vor dem Versammlungstermin beim Vorstand schriftlich eingegangen sein müssen;

e.) über Satzungsänderungen, Satzungsergänzungen;

f.) über die Auflösung des Vereins;

g.) über die Wahl des Vorstandes;

h.) über die Wahl zweier Revisoren;

i.) über Genehmigung aller Geschäftsordnungen für den Vereinsbereich.

  1. In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Zur Ausübung des Stimmrechts kann ein anderes Mitglied schriftlich bevollmächtigt werden. Die Bevollmächtigung ist für jede Mitgliederversammlung gesondert zu erteilen; ein Mitglied darf jedoch nicht mehr als drei andere Stimmen vertreten. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung, Stimmenenthaltungen gelten als ungültige Stimmen.
  2. In der ersten Mitgliederversammlung des Geschäftsjahres sind ein Tätigkeitsbericht und ein Kassenbericht über das abgelaufene Geschäftsjahr zu erstellen.
  3. Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist. Insbesondere sind in der Niederschrift der genaue Wortlaut von Beschlüssen und alles, was für ihr Zustandekommen und ihre Gültigkeit von Bedeutung ist, aufzunehmen.
  • 11 AUFLÖSUNG
  1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit ¾ Mehrheit der erschienen Mitglieder beschlossen werden.
  2. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind die/der Vorsitzende und die stellvertretenden Vorsitzenden die gemeinsam vertretungsberechtigten Liquidatoren.
  3. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder Wegfall seines bisherigen Zweckes, fällt das Vermögen an die „Deutsche Welthungerhilfe e.V.“, die es unmittelbar und ausschließlich für steuerbegünstigte Zwecke zu verwenden hat.
  • 12 INKRAFTTRETEN DER SATZUNG
  1. Vorstehende Satzung wurde in der Mitgliederversammlung vom 25.09.2009 verabschiedet und tritt ab diesem Tage in Kraft.

Blaubeuren, den 25.09.2009

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